Steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Neuregelungen ab 01.01.2024.

Ende November 2023 wurde die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Ende Mai 2023 in Kraft getreten ist, durch die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist, dass unter anderem Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos auch bei bereits vorhandenen Netzengpässen ans Stromnetz angeschlossen und in Betrieb genommen werden. Dafür müssen ab 01.01.2024 diese Anlagen mit einer Leistung über 4,2 kW beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden und für diesen steuerbar sein.

Häufig gestellte Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Allgemeine Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach der Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-22-300 zu § 14a EnWG (Anlage 1): Wärmepumpen (inkl. eventueller Zusatz- und Notheizvorrichtungen), nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen), Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie (aber nur bzgl. der Entnahme von Strom aus dem Netz) mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW.

Was wird im § 14a EnWG geregelt?

Im § 14a EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wird der Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt. Mit der Novellierung des § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Überlastung des Stromnetzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug dürfen die Netzbetreiber bei einer akut drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend auf 4,2 kW dimmen (maximal zwei Stunden täglich). So soll das Stromnetz stabilisiert werden und die Nutzung der Anlagen weiterhin möglich sein. Zusätzlich hat die 8. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in der Festlegung BK8-22-010 eine Netzentgeltreduzierung für Letztverbraucher festgelegt, die von einer eventuellen Dimmung betroffen wären. Dies soll Anlagenbetreibern auch einen Anreiz bieten, ihre Verbrauchseinrichtung für die mögliche Dimmung umbauen zu lassen.

Was sind die Hintergründe für die Novellierung des § 14a EnWG?

Die Anforderungen an das Stromnetz werden immer komplexer: Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen – insbesondere Wärmepumpen und Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge – sollen an das bestehende Stromnetz angeschlossen werden. Diese Anlagen haben eine deutlich höhere Anschlussleistung als die meisten Haushaltsgeräte. Zudem werden sie auch häufig zeitgleich betrieben. Die meisten Niederspannungsnetze sind für diesen schnellen Zubau und den zeitgleichen Betrieb nicht ausgelegt. Obwohl die Netzbetreiber das Stromnetz seit Jahren kontinuierlich weiter ausbauen, kann dies nicht in demselben Tempo erfolgen wie der Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Durch die Gesetzesnovellierung dürfen Stromnetzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr ablehnen. Allerdings dürfen sie bei einer drohenden Netzüberlastung die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär auf 4,2 kW dimmen. So kann das Stromnetz stabil gehalten werden.

Welche Vorteile haben Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Anlagenbetreiber haben von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen folgende Vorteile:

  • Garantierter Anschluss der Anlage, wenn diese die Vorgaben einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt.
  • Reduzierte Netzentgelte, die vom Netzbetreiber über den Stromlieferanten an den Anlagenbetreiber bzw. Kunden weitergegeben werden.

Was ist, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen in meinem Gebäude betreibe?

Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss ist zu unterscheiden, ob es sich um Anlagen derselben Anlagenart (z. B. zwei Wallboxen) oder Anlagen unterschiedlicher Art (z. B. Wärmepumpe und Wallbox) handelt.

Werden mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen einer Anlagenart an einem Netzanschluss betrieben, so zählen diese als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Somit ist die Summenleistung aller Einzelanlagen für die Begrenzung auf 4,2 kW maßgeblich.

Werden dagegen mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen unterschiedlicher Art an einem Anschluss betrieben, so erfolgt die Berechnung der Mindestleistung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gleichzeitigkeitsfaktors nach Vorgaben einer von der Bundesnetzagentur  aufgestellten Formel (Anlage 1 Ziffer 4.5.2 der Festlegung der BK6-22-300).

Falls Sie steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei sich einbauen lassen wollen, lassen Sie sich zur Umsetzung der Steuerbarkeit (gemäß den gesetzlichen Vorgaben) von Ihrem Elektroinstallateur beraten.

Muss ich als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Steuerung durch den Netzbetreiber zulassen?

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW, die seit 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, ist die sogenannte „netzorientierte Steuerbarkeit“ verpflichtend. Die technischen Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerbarkeit müssen allerdings erst noch geschaffen werden. Hier fehlen aktuell noch die Vorgaben der Bundesnetzagentur.

Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung einbauen lassen möchte?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen vor Einbau beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Dies sollten Sie bei einem geplanten Einbau möglichst frühzeitig tun. Bei der Anmeldung müssen Sie zudem Angaben zur Steuerbarkeit Ihrer Anlage gemäß § 14a EnWG machen. Ihr Elektroinstallateur unterstützt dabei.

Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine Wärmepumpe oder Wallbox habe, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde?

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028.

Falls bei Ihnen für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits ein separater Zähler vorhanden ist, konnten Sie auch in der Vergangenheit von den günstigeren Tarifen mit reduzierten Netzentgelten profitieren. Dies können Sie noch bis zum 31.12.2028. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, schon zuvor von den neuen Regelungen mit der Möglichkeit der Modulwahl zu profitieren. Dies setzt aber eine Dimmbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung bzw. die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber nach den neuen ab 01.01.2024 geltenden Anforderungen voraus. Zudem müssen Sie zuvor mit Ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG treffen.

Falls für Ihre Wärmepumpe oder Ihre Wallbox kein separater Zähler vorhanden ist, ändert sich nichts. Sie können die Anlage wie gewohnt – also ohne reduzierte Netzentgelte – weiterbetreiben. Sollte Ihre Anlage die Steuerbarkeit nach den neuen Regelungen allerdings schon erfüllen, können Sie eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber treffen und so von einer pauschalen Netzentgeltreduzierung profitieren.

Was benötige ich für die technische Umsetzung der Steuerbarkeit meiner Anlage?

Zunächst muss die Anlage die Voraussetzungen zur Dimmbarkeit erfüllen. Damit die Anlage tatsächlich gesteuert werden kann, muss von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox eingebaut werden. Derzeit sind die Steuerboxen am Markt noch nicht verfügbar.

Welchen Vorteil bringt ein Energiemanagementsystem (HEMS-System) im Rahmen von § 14a EnWG?

Ein Energiemanagementsystem unterstützt Sie dabei, den Eigenverbrauch Ihrer Stromerzeugungsanlage – z. B. PV-Anlage – zu optimieren. Zusätzlich ist es mit dem System möglich, dass Ihre Anlage trotz Dimmung des Netzbetreibers mit voller Leistung weiterbetrieben werden kann. Denn die fehlende Leistung bezieht die Anlage dann nicht aus dem Stromnetz, sondern von der PV-Anlage oder einem eventuell eingebauten Stromspeicher. Ein Energiemanagementsystem wird zur Umsetzung der Dimmbarkeit nicht zwingend gefordert. Einzelheiten zu Ihrer Anlage können Sie bei Ihrem Elektroinstallateur bzw. beim Hersteller Ihrer Anlage erfragen.

Wie lange hat meine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung Bestandsschutz?

Für Anlagen, die bis 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028.

Für Bestandsanlagen – mit separatem Stromzähler und ohne neue Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen Vorgaben von § 14a EnWG – gelten die bisherigen Regelungen zunächst weiter. Bis Ende 2028 sollen diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Die Dimmbarkeit soll durch die Steuerbox hergestellt werden. Ihr zuständiger Messstellenbetreiber wird sich im Rahmen des Rollouts der intelligenten Messsysteme bei Ihnen melden. Anlagenseitig müssen die technischen Voraussetzungen für die Dimmbarkeit demnach spätestens bis zum 31.12.2028 erfüllt werden.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne separaten Zähler und ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG ändert sich nichts. Sie müssen nicht zwingend ertüchtigt werden. Allerdings können Betreiber dieser Anlagen nicht von reduzierten Netzentgelten profitieren.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit separatem Zähler. Was bedeutet die Gesetzesänderung für mich?

Nachtspeicherheizungen haben Bestandsschutz und die bisherigen Regelungen gelten weiterhin – bis zum Ausbau der Nachtspeicherheizung. Sie müssen also nichts weiter tun oder beachten.

Fragen zur Steuerung.

Was bedeutet es konkret für mich, wenn der Netzbetreiber meine Anlage dimmt?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, dürfen nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben nicht komplett abgeschaltet werden. Es ist dem Netzbetreiber jedoch gestattet, diese auf eine Mindestleistung von 4,2 kW herunterzuregeln.

Für Bestandsanlagen – also Inbetriebnahme bis 31.12.2023 mit separatem Stromzähler und ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen – ändert sich zunächst nichts. Für diese Anlagen gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028, innerhalb dieser der Netzbetreiber bei einem Versorgungsengpass für eine begrenzte Zeit komplett abschalten darf.

Wie wird meine Anlage gedimmt?

Aktuell können steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber noch nicht direkt gedimmt werden. Der Grund dafür ist, dass es noch keinen bundeseinheitlichen „Abregelungsbefehl“ gibt. Eine Empfehlung dafür soll bis 01.10.2024 erarbeitet werden. Denkbar ist, dass eventuell eine „EEBUS-Schnittstelle“ als Standard definiert wird.

Denkbar ist auch eine Steuerung über ein Energiemanagement (HEMS-System), sofern dieses System die steuerbare Verbrauchseinrichtung automatisch und innerhalb weniger Minuten dimmen kann.

Im Endausbau soll die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox erfolgen.

Wie erfolgt die Dimmung, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreibe?

Grundsätzlich erfolgt die Dimmung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen über eine vom Netzbetreiber zusätzlich zum Stromzähler eingesetzte Steuerbox. Bei mehreren vorhandenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können Sie durch ein eigenes Energiemanagementsystem die am Netzanschluss insgesamt zur Verfügung stehende Leistung an die einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen flexibel verteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Beratung durch Ihren Elektroinstallateur.

Wie wirkt sich die Dimmung aus? Wie nehme ich das als Endverbraucher wahr?

Der Netzbetreiber darf den Strombezug für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über die Dauer der konkreten Netzüberlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist nicht zulässig. Der Dimm-Vorgang lässt auch weiterhin einen eingeschränkten Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu. Bei Wandladeboxen wird entsprechend der Ladestrom begrenzt.

Kann der Netzbetreiber meine Anlage vollständig abschalten?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die die aktuellen rechtlichen Vorgaben erfüllen, dürfen jetzt nur noch auf eine Mindestleistung von 4,2 kW herunter geregelt werden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, damit z. B. Wärmepumpen und Wandladebox zumindest eingeschränkt bzw. leistungsreduziert weiterbetrieben werden können.

Für Bestandsanlagen – also Inbetriebnahme bis 31.12.2023 mit separatem Stromzähler und ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen – ändert sich zunächst nichts. Für diese Anlagen gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028, innerhalb dieser der Netzbetreiber bei einem Versorgungsengpass für eine begrenzte Zeit komplett abschalten darf.

Bis zum Ende der Übergangsregelungen müssen bei diesen Anlagen die technischen Voraussetzungen zur Dimmbarkeit durch Sie als Betreiber geschaffen werden. Ob Ihre Anlage bereits dimmbar ist, können Sie bei dem jeweiligen Hersteller erfragen oder Sie lassen sich von Ihrem Elektroinstallateur beraten. Zudem sollen diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Mit der Steuerbox können Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, dann auch gedimmt werden.

Eine weitere Ausnahmeregelung gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden und für die der Anlagenbetreiber bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber geschlossen hat, um in das neue Steuerungsregime zu wechseln. Sind die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerung seitens des Netzbetreibers noch nicht gegeben, kann der Netzbetreiber diese Anlagen in einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 wie bisher, mittels der vorhandenen Technik, steuern.

Bis auf welche Leistung darf meine Anlage heruntergeregelt werden?

Die Mindestleistung, die auch bei einer Dimmung immer zur Verfügung stehen muss, beträgt 4,2 kW.

Wird mein Haushaltsstrom auch gedimmt?

Nein. Die Stromlieferung für Ihren Haushalt kann und darf nicht begrenzt werden. Von der Dimmung sind nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen betroffen. Falls Sie an den Zähler für Ihren Haushaltsstrom zum Beispiel eine Wallbox anschließen lassen möchten, dann darf nur die Leistung der Wallbox gedimmt werden. Daher ist eine bundesweit einheitliche Lösung für die Direktansteuerung der Anlagen – beispielsweise eine „EEBUS-Schnittstelle“ – wichtig. Im Endausbau soll die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox erfolgen. Technische Einzelheiten sind noch nicht festgelegt.

Muss ich zusätzliche Technik einbauen lassen, damit meine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung nach den gesetzlichen Vorgaben gedimmt werden kann?

Ob noch zusätzliche Technik eingebaut werden muss, hängt von der bereits vorhandenen Technik in Ihrem Gebäude ab. Ob Ihre Verbrauchseinrichtungen die technischen Anforderungen bereits erfüllen, können Sie bei Ihrem Elektroinstallateur bzw. beim Hersteller der Anlagen erfragen. Falls Sie bereits ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben, mit dem Sie Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom optimieren können, dann könnte dieses zur Dimmung genutzt werden. Vorgesehen ist zudem, dass zukünftig Energiemanagementsysteme ebenfalls an eine Steuerbox angeschlossen werden.

Die Übergangsfrist für Bestandsanlagen, die nicht den aktuellen Anforderungen an die Steuerbarkeit genügen, endet zum 31.12.2028.

Wie oft bzw. wie lange kann der Netzbetreiber meine steuerbare Verbrauchseinrichtung dimmen?

Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung darf so lange gedimmt werden, wie es zur Vermeidung einer Netzüberlastung erforderlich ist.

Eine zeitliche Beschränkung der Steuerung gilt allerdings für den Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2028, bis der Netzbetreiber sein Steuerungssystem auf die sog. netzorientierte Steuerung umgestellt hat. In dieser Übergangsfrist kann der Netzbetreiber die bisher praktizierte präventive Steuerung anwenden. Ab der ersten Durchführung dieser präventiven Steuerung hat der Netzbetreiber allerdings nur 24 Monate Zeit, um auf die netzorientierte Steuerung nach dem Inhalt der Festlegung der Bundesnetzagentur umzustellen. Zudem ist zu gewährleisten, dass dem Betreiber die Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung steht und die Dimmung im Rahmen der präventiven Steuerung darf längstens zwei Stunden täglich erfolgen.

Fragen zur Abrechnung und den Modulen.

Wie werden mir die Netzentgelte sowie die Ermäßigung der Netzentgelte berechnet?

Die Netzentgelte werden von Ihrem Netzbetreiber an uns als Stromlieferanten berechnet. Da sie Bestandteil Ihres Strompreises sind, berechnen wir die Entgelte an Sie weiter. Auch die Ermäßigung der Netzentgelte geben wir mit der Stromrechnung an Sie weiter. Die pauschale Ermäßigung nach Modul 1 wird zudem auf der Stromrechnung separat ausgewiesen.

Wie wird die Ermäßigung an mich weitergegeben?

Die Ermäßigung der Netzentgelte wird mit der Stromrechnung von uns an Sie weitergegeben. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 kann mit der Anmeldung beim Netzbetreiber ein Preismodul für die vergünstigten Netzentgelte gewählt werden. Eine Wahlmöglichkeit bietet sich für Sie aber nur, wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler an das Stromnetz angeschlossen ist. Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit separatem Zähler und Inbetriebnahme bis 31.12.2023 werden seit dem Einbau bereits vergünstigte Netzentgelte berechnet. Sollte Ihre Anlage schon nach den aktuellen Regelungen dimmbar sein, können Sie mit dem Netzbetreiber ebenfalls die Vergünstigungen der neuen Preismodule vereinbaren.

Welche Module gibt es und was sind die Unterschiede?

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben angeschlossen sind, gibt es derzeit zwei Module. Bei Modul 1 erfolgt die Vergünstigung durch einen jährlichen Pauschalbetrag. Die verbrauchsabhängigen Netzentgelte, die in Ihrem Arbeitspreis enthalten sind, reduzieren sich bei Modul 2 anteilig und die im Grundpreis eingerechneten Netzentgelte entfallen. Bitte beachten Sie, dass Sie Modul 2 nur wählen können, wenn der Verbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler gemessen wird. Ein drittes Modul soll für das Kalenderjahr 2025 folgen.

Was ist ein zeitvariables Netzentgelt?

Aktuell gibt es noch kein zeitvariables Netzentgelt. Es soll ab 2025 mit einem dritten Preismodul eingeführt werden. Für das verbrauchsabhängige Netzentgelt soll es innerhalb von 24 Stunden verschiedene Preisstufen geben. Zu Zeiten, in denen viel Strom aus dem Netz entnommen wird, sind die Netzentgelte höher. Steht im Netz genügend Strom zur Verfügung und die Netzauslastung ist niedriger, dann ist in diesem Zeitfenster auch das Netzentgelt geringer. Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sollen so einen Anreiz haben, ihren Verbrauch in die Zeiten mit niedrigerer Netzauslastung und geringeren Netzentgelten zu verlegen.

Kann ich zwischen den Modulen wechseln?

Sie können zwischen den verschiedenen Modulen wählen, wenn der Stromverbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler gemessen wird. Ein Modulwechsel muss bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber veranlasst werden und ist nur für die Zukunft möglich.

Was muss ich tun, um das Modul zu wechseln?

Wenn Sie das Modul wechseln möchten, schicken Sie uns einfach das ausgefüllte Formular Modulwechsel mit Angabe des gewünschten Moduls zu. Wir veranlassen dann die Umstellung bei Ihrem Netzbetreiber. Selbstverständlich können Sie sich aber auch direkt an Ihren Netzbetreiber wenden.

Welche Netzentgelte werden mir berechnet, wenn meine bestehende Anlage für den Netzbetreiber nicht steuerbar ist bzw. bis Ende 2028 nicht umgebaut wurde?

Wenn Ihre bestehende Anlage für den Netzbetreiber nicht steuerbar ist – und auch nicht als abschaltbare Bestandsanlage betrieben wird – werden Ihnen weiterhin die regulären Netzentgelte in voller Höhe berechnet. Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wallbox) an Ihrem Haushaltsstrom angeschlossen haben und diese nicht umbauen, gelten für Sie auch nach 2028 die vollen Netzentgelte.

Welche Module kommen für mich in Frage, wenn ich für meine steuerbare Verbrauchseinrichtung keinen separaten Stromzähler habe?

Seit 01.01.2024 erhalten auch Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und ohne separaten Stromzähler die vergünstigten Netzentgelte von Modul 1. Dafür muss die Anlage allerdings nach den aktuellen Vorgaben dimmbar sein. Wenn Sie eine Bestandsanlage – also Inbetriebnahme bis 31.12.2023 – ohne separaten Zähler haben, erhalten Sie keine vergünstigten Netzentgelte. Sollte Ihre Anlage aber schon die aktuellen Anforderungen erfüllen, können Sie dies Ihrem Netzbetreiber mitteilen und eine Vereinbarung zur Steuerbarkeit mit Netzentgelt-Modul 1 vereinbaren.

Kann ich rückwirkend das Modul wechseln?

Nein, das ist nicht möglich. Die reduzierten Netzentgelte des neuen Moduls gelten erst nach der Modulumstellung durch den Netzbetreiber.

Kann ich die reduzierten Netzentgelte für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten?

Die reduzierten Netzentgelte gelten pro Lieferstelle (Marktlokation). Wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Stromzähler betrieben werden, erhalten Sie die Ermäßigung nur einmal. Wird aber beispielsweise der Verbrauch Ihrer Wärmepumpe über einen separaten Zähler gemessen und Sie haben zusätzlich eine Wallbox hinter Ihrem Haushaltszähler installiert, werden die Netzentgeltreduktionen für jeden Zählpunkt gesondert berechnet.

Was passiert, wenn die pauschale Ermäßigung der Netzentgelte über den Kosten für meinen Stromverbrauch liegt?

Eine Ermäßigung Ihrer Stromkosten wird Ihnen höchstens in der Höhe der insgesamt für die Belieferung anfallenden Netzentgelte gewährt.

Weitere Informationen finden Sie auch unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei der ovag Netz GmbH, die zum Großteil der zuständige Netzbetreiber im Grundversorgungsgebiet der OVAG ist.